Rechtssatz RS0053760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053760
Entscheidungsdatum
05.06.1986
Rechtssatz
Wie weit im Wertermittlungsverfahren auch auf den Sachwert Bedacht genommen werden kann, ist nach § 3 der Liegenschaftsbewertungsrichtlinien zu beurteilen. Bei der Schätzung ist auf die Liegenschaftsbewertungsrichtlinien als Niederschlag des gegenwärtigen Standes des Schätzungsfachwissens in Österreich Bedacht zu nehmen und ein Abweichen von diesen Richtlinien von den Sachverständigen zu begründen.Wie weit im Wertermittlungsverfahren auch auf den Sachwert Bedacht genommen werden kann, ist nach Paragraph 3, der Liegenschaftsbewertungsrichtlinien zu beurteilen. Bei der Schätzung ist auf die Liegenschaftsbewertungsrichtlinien als Niederschlag des gegenwärtigen Standes des Schätzungsfachwissens in Österreich Bedacht zu nehmen und ein Abweichen von diesen Richtlinien von den Sachverständigen zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053760
Dokumentnummer
JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_004