Rechtssatz RS0053765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053765
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z 6 GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist.Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 756/78
Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78
Veröff: SZ 51/175 = EvBl 1979/54 S 156
- 6 Ob 559/79
Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 559/79
- 8 Ob 503/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 503/84
Vgl; nur: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren. (T1)
- 6 Ob 530/85
Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1987/79 S 311
- 1 Ob 138/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053765
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19781206_OGH0002_0010OB00756_7800000_003