Rechtssatz RS0053779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053779
Geschäftszahl
1Ob756/78; 3Ob632/78
Entscheidungsdatum
31.01.1979
Rechtssatz
Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach, wenn er nur tatsächlich seit mehr als einem Jahrzehnt Entscheidungen der Behörde zugrundegelegt wurde, weil er dann auch allein der Abwägung eines hypothetischen Käufers, welchen Kaufpreis er für die enteignete Liegenschaft geboten hätte, zugrundegelegt worden wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 756/78
Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78
Veröff: SZ 51/175 = EvBl 1979/54 S 156
- 3 Ob 632/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 632/78
Auch; nur: Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053779
Dokumentnummer
JJR_19781206_OGH0002_0010OB00756_7800000_004