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Rechtssatz RS0053784

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053784

Geschäftszahl

6Ob530/85

Entscheidungsdatum

05.06.1986

Rechtssatz

Die Enteignungsentschädigung ist auf diejenige fiktive Nutzungsmöglichkeit abzustellen, die sich für die enteignete Fläche am Wertermittlungsstichtag ergeben hätte, wenn die Verkehrsflächenwidmung oder Bausperre nicht erfolgt wäre. Es ist zu prüfen, wie die als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücke für den Fall, daß keine Verkehrsfläche benötigt worden wäre, wahrscheinlich gewidmet worden wären.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    Veröff: EvBl 1987/79 S 311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053784

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_005