Rechtssatz RS0053787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053787
Entscheidungsdatum
23.10.1974
Rechtssatz
Zur Präjudizialität der bedenklichen Norm: Voraussetzung eines Erkenntnisses ist ein Gesetz nur dann, wenn es bei der Entscheidung in einer anhängigen Rechtssache oder durch ein Richterkollegium angewendet werden soll (VfSlg 3431/1958, jüngst auch VfGH G 20,22/74) und gegen diese Anwendung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen, die Anfechtungsmöglichkeit besteht also nur, wenn das Gesetz noch nicht angewendet wurde (vgl auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 747).Zur Präjudizialität der bedenklichen Norm: Voraussetzung eines Erkenntnisses ist ein Gesetz nur dann, wenn es bei der Entscheidung in einer anhängigen Rechtssache oder durch ein Richterkollegium angewendet werden soll (VfSlg 3431 aus 1958,, jüngst auch VfGH G 20,22/74) und gegen diese Anwendung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen, die Anfechtungsmöglichkeit besteht also nur, wenn das Gesetz noch nicht angewendet wurde vergleiche auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 747).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 170/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 170/74
Veröff: JBl 1975,379 = RZ 1975/76 S 177 (kritisch Marscher))
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053787
Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0010OB00170_7400000_005