Rechtssatz RS0053799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053799
Geschäftszahl
1Ob756/78; 1Ob507/82
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Eine Entschädigung nach § 21 Abs 3 BStG ist nur dann zuzuerkennen, wenn der Eigentümer überhaupt eine Anlage zu errichten (oder eine vorhandene zu ändern) beabsichtigt und die Bewilligung dann versagt wird.Eine Entschädigung nach Paragraph 21, Absatz 3, BStG ist nur dann zuzuerkennen, wenn der Eigentümer überhaupt eine Anlage zu errichten (oder eine vorhandene zu ändern) beabsichtigt und die Bewilligung dann versagt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053799
Dokumentnummer
JJR_19781206_OGH0002_0010OB00756_7800000_005