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Rechtssatz RS0053801

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0053801

Geschäftszahl

Prä1688/74

Entscheidungsdatum

21.10.1974

Norm

B-VG Art140
RDG §32
RDG §47

Rechtssatz

Besetzungsvorschläge nach Paragraph 32, RDG können ihrem Inhalte nach nur als gutächtliche Äußerungen qualifiziert werden, welche dem tatsächlich entscheidenden Organ - im Hinblick auf das Fehlen einer Bindungswirkung und die Möglichkeit der Auswahl aus mehreren vorgeschlagenen Personen - lediglich eine Entscheidungshilfe geben. Eine derartige Tätigkeit der Personalsenate und damit auch des Personalsenates des OGH ist keine "erkennende" Tätigkeit (bzw keine "Erkenntnis") im Sinne des Artikel 140, B-VG. Soweit daher der Personalsenat des OGH mit Besetzungsvorschlägen befaßt ist (Paragraph 47, RDG) fehlt die Legitimation zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, gleichgültig ob ein Besetzungsvorschlag erstattet oder eine Erstattung zur Gänze bzw hinsichtlich einzelner Personen abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • Prä 1688/74
    Entscheidungstext OGH 21.10.1974 Prä 1688/74
    Veröff: RZ 1975/14 S 37 (kritisch Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053801

Dokumentnummer

JJR_19741021_OGH0002_000PRA01688_7400000_002