Rechtssatz RS0053803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053803
Geschäftszahl
4Ob77/83 (4Ob78/83)
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Norm
B-VG Art7
HSchAssG §21 Abs6
Rechtssatz
Wenn diese Bestimmung zwischen vollbeschäftigten und teilbeschäftigten Vertragsassistenten unterscheidet und nur erstere hinsichtlich des Anspruches auf Kollegiengeldabgeltung den - notwendig vollbeschäftigten - Hochschulassistenten (Universitätsassistenten) gleichstellt, vermag der erkennende Senat darin keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG widersprechende Differenzierung zu erkennen.Wenn diese Bestimmung zwischen vollbeschäftigten und teilbeschäftigten Vertragsassistenten unterscheidet und nur erstere hinsichtlich des Anspruches auf Kollegiengeldabgeltung den - notwendig vollbeschäftigten - Hochschulassistenten (Universitätsassistenten) gleichstellt, vermag der erkennende Senat darin keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG widersprechende Differenzierung zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053803
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00077_8300000_001