Rechtssatz RS0053809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053809
Entscheidungsdatum
12.10.1988
Rechtssatz
Die Einräumung einer keine Außenwirkungen gegenüber Dritten entfaltenden, sondern nur die Erlassung von Vertragsschablonen zur einheitlichen Gestaltung der mit den Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträge gestattenden Regelungsbefugnis verstößt nicht gegen das in Art 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip. Die Frage aber, ob eine bestimmte Regelung im Rahmen der dem Privatrecht zuzuordnenden Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wirksam zustandegekommen ist, ist von den ordentlichen Gerichten abschließend zu beurteilen.Die Einräumung einer keine Außenwirkungen gegenüber Dritten entfaltenden, sondern nur die Erlassung von Vertragsschablonen zur einheitlichen Gestaltung der mit den Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträge gestattenden Regelungsbefugnis verstößt nicht gegen das in Artikel 18, B-VG normierte Legalitätsprinzip. Die Frage aber, ob eine bestimmte Regelung im Rahmen der dem Privatrecht zuzuordnenden Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wirksam zustandegekommen ist, ist von den ordentlichen Gerichten abschließend zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053809
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00222_8800000_001