Rechtssatz RS0053831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053831
Geschäftszahl
5Ob761/80; 1Ob604/93
Entscheidungsdatum
19.10.1993
Rechtssatz
Ein Maklervertrag kann nach deutschem Recht grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten zustandekommen. Ein solches schlüssiges Verhalten kann etwa die Erbringung der Maklerleistung (zB Bekanntgabe des Objektes und des Vertragspartners) und deren Entgegennahme und Ausnützung durch den Interessenten darstellen. Aber nicht jedes Sichgefallenlassen von Maklerdiensten führt zum Abschluß eines Maklervertrages.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 761/80
Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 761/80
- 1 Ob 604/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 604/93
Auch; Beisatz: Die deutsche Rechtslage stimmt mit der österreichischen darin überein, daß das Entstehen eines Vergütungsanspruches das Zustandekommen eines gültigen Vermittlungsauftrags voraussetzt und daß der Vertragsabschluß auch konkludent erfolgen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053831
Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0050OB00761_8000000_001