Rechtssatz RS0053832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053832
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Norm
EGBGB Art25
EGcodice civile Art23
Rechtssatz
Ein Vergleich der Normen des italienischen Kollisionsrechtes (Art 23 EGcodice civile) und des deutschen Kollisionsrechtes (Art 25 EGBGB) zeigt zunächst, daß nach beiden Rechten ein weitgehender Vorrang des Erbstatutes besteht. Demgemäß unterliegt auch das gesamte Pflichtteilsergänzungsrecht dem Erbstatut. Daher ist ein nach dem Erbstatut mögliches Vindikationslegat an einem deutschen Grundstück zwar gemäß dem insoweit als lex rei sitae maßgebenden deutschen Recht als Damnationslegat zu behandeln. Ob aber ein pflichtteilsberechtigter Erbe den Vermächtnisgegenstand ungeachtet seines Pflichtteilsergänzungsanspruches sofort herauszugeben hat oder nicht, ist nach dem hier stärkeren Statut (hier: nach italienischem Recht) zu beurteilen.Ein Vergleich der Normen des italienischen Kollisionsrechtes (Artikel 23, EGcodice civile) und des deutschen Kollisionsrechtes (Artikel 25, EGBGB) zeigt zunächst, daß nach beiden Rechten ein weitgehender Vorrang des Erbstatutes besteht. Demgemäß unterliegt auch das gesamte Pflichtteilsergänzungsrecht dem Erbstatut. Daher ist ein nach dem Erbstatut mögliches Vindikationslegat an einem deutschen Grundstück zwar gemäß dem insoweit als lex rei sitae maßgebenden deutschen Recht als Damnationslegat zu behandeln. Ob aber ein pflichtteilsberechtigter Erbe den Vermächtnisgegenstand ungeachtet seines Pflichtteilsergänzungsanspruches sofort herauszugeben hat oder nicht, ist nach dem hier stärkeren Statut (hier: nach italienischem Recht) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246 (Hoyer,255) = ZfRV 1988,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053832
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_007