Rechtssatz RS0053837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053837
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Rechtssatz
Der Namensschutz aus § 12 BGB steht nicht nur Inländern, sondern den Angehörigen aller Staaten zu, und zwar sowohl natürlichen und juristischen Personen, gleichviel ob sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im Inland haben und ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Sachers Kaffee.Der Namensschutz aus Paragraph 12, BGB steht nicht nur Inländern, sondern den Angehörigen aller Staaten zu, und zwar sowohl natürlichen und juristischen Personen, gleichviel ob sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im Inland haben und ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Sachers Kaffee.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 408/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 408/85
Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053837
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_002