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Rechtssatz RS0053839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053839

Geschäftszahl

5Ob761/80

Entscheidungsdatum

10.03.1981

Norm

BGB §652

Rechtssatz

Wenn der Interessent, an den sich der Makler oder der sich an den Makler wendet, annehmen darf, der Makler werde bereits für einen anderen Auftraggeber tätig und erhalte von diesem Maklerlohn, so ist ein schlüssiger Maklervertrag mit dem Interessenten nur dann anzunehmen, wenn der Makler diesem klar und deutlich zu erkennen gegeben hat, er verlange (auch) von ihm eine Maklerprovision. Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsabschluß geht dabei zu Lasten des Maklers, dessen Aufgabe es ist, klare Verhältnisse zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 761/80
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 761/80

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053839

Dokumentnummer

JJR_19810310_OGH0002_0050OB00761_8000000_002