Rechtssatz RS0053839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053839
Entscheidungsdatum
10.03.1981
Rechtssatz
Wenn der Interessent, an den sich der Makler oder der sich an den Makler wendet, annehmen darf, der Makler werde bereits für einen anderen Auftraggeber tätig und erhalte von diesem Maklerlohn, so ist ein schlüssiger Maklervertrag mit dem Interessenten nur dann anzunehmen, wenn der Makler diesem klar und deutlich zu erkennen gegeben hat, er verlange (auch) von ihm eine Maklerprovision. Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsabschluß geht dabei zu Lasten des Maklers, dessen Aufgabe es ist, klare Verhältnisse zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053839
Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0050OB00761_8000000_002