Rechtssatz RS0053844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053844
Entscheidungsdatum
22.03.1993
Rechtssatz
Die Verbindung von Sachen erfolgt nur dann zu einem bloß vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Wiederaufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Es wird also die positive Absicht des Erbauers, das Gebäude zu entfernen, verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053844
Dokumentnummer
JJR_19930322_OGH0002_0010OB00513_9300000_004