Rechtssatz RS0053847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053847
Entscheidungsdatum
27.06.1972
Norm
BGB §117
BGB §1643
BGB §1821
Rechtssatz
Eine Verfügung über ein Grundstück im Sinne der §§ 1643, 1821 BGB liegt vor, wenn ein Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet werden soll. Hat das Vormundschaftsgericht einen ihm zur Genehmigung vorgelegten Scheinvertrag genehmigt, so bezieht sich die Genehmigung nur auf diesen, nicht auf den wirklich geschlossenen Vertrag.Eine Verfügung über ein Grundstück im Sinne der Paragraphen 1643, 1821, BGB liegt vor, wenn ein Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet werden soll. Hat das Vormundschaftsgericht einen ihm zur Genehmigung vorgelegten Scheinvertrag genehmigt, so bezieht sich die Genehmigung nur auf diesen, nicht auf den wirklich geschlossenen Vertrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053847
Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00561_7200000_001