Rechtssatz RS0053849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053849
Entscheidungsdatum
26.06.1979
Rechtssatz
Die gleiche Interessenlage und der gleiche Zweck der Sicherungsgrundschuld wie bei der persönlichen Interzession in Form der Bürgschaft, auch der selbstschuldnerischen, rechtfertigen es, von der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (Insbesondere in RGZ 143,192) entwickelten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen sich der Befreiungsanspruch des Bürgen gemäß § 775 BGB - der im Gegensatz zum Rückgriffsanspruch des § 774 BGB kein unmittelbarer Zahlungsanspruch ist - in einen als vorweggenommenen Rückgriffsanspruch zu qualifizierenden Zahlungsanspruch verwandelt, auch auf den Besteller einer Sicherungsgrundschuld anzuwenden.Die gleiche Interessenlage und der gleiche Zweck der Sicherungsgrundschuld wie bei der persönlichen Interzession in Form der Bürgschaft, auch der selbstschuldnerischen, rechtfertigen es, von der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (Insbesondere in RGZ 143,192) entwickelten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen sich der Befreiungsanspruch des Bürgen gemäß Paragraph 775, BGB - der im Gegensatz zum Rückgriffsanspruch des Paragraph 774, BGB kein unmittelbarer Zahlungsanspruch ist - in einen als vorweggenommenen Rückgriffsanspruch zu qualifizierenden Zahlungsanspruch verwandelt, auch auf den Besteller einer Sicherungsgrundschuld anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053849
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0050OB00556_7900000_003