Rechtssatz RS0053853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053853
Entscheidungsdatum
07.11.1979
Rechtssatz
Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung jedes Verhalten, das dazu dient, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen, zu bestärken oder aufrecht zu erhalten, um ihn dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Es geht dabei um die Sicherung der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Täuschung den Erklärungswillen überhaupt erst geweckt oder ihn nur in eine bestimmte Richtung gelenkt hat. Die Täuschungshandlung kann nicht nur in der Vorspiegelung falscher Tatsachen, sondern auch in der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen.Arglistige Täuschung im Sinne des Paragraph 123, BGB ist nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung jedes Verhalten, das dazu dient, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen, zu bestärken oder aufrecht zu erhalten, um ihn dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Es geht dabei um die Sicherung der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Täuschung den Erklärungswillen überhaupt erst geweckt oder ihn nur in eine bestimmte Richtung gelenkt hat. Die Täuschungshandlung kann nicht nur in der Vorspiegelung falscher Tatsachen, sondern auch in der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053853
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0060OB00660_7900000_002