Rechtssatz RS0053854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053854
Entscheidungsdatum
09.02.1982
Rechtssatz
Die Leistungskondiktion steht dem Leistenden (Verkürzten) gegen den Empfänger (Bereicherten) zu, wobei für die Frage, wer Leistender ist, nicht der verborgen gebliebene Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden, sondern - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - der Umstand entscheidend ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers (vom sogenannten Empfängerhorizont aus gesehen) darstellt. Bei der Erbringung durch einen direkten Stellvertreter ist der Vertretene als der Leistende anzusehen, dem der Bereicherungsanspruch zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053854
Dokumentnummer
JJR_19820209_OGH0002_0050OB00507_8200000_001