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Rechtssatz RS0053854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053854

Geschäftszahl

5Ob507/82

Entscheidungsdatum

09.02.1982

Norm

BGB §812

Rechtssatz

Die Leistungskondiktion steht dem Leistenden (Verkürzten) gegen den Empfänger (Bereicherten) zu, wobei für die Frage, wer Leistender ist, nicht der verborgen gebliebene Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden, sondern - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - der Umstand entscheidend ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers (vom sogenannten Empfängerhorizont aus gesehen) darstellt. Bei der Erbringung durch einen direkten Stellvertreter ist der Vertretene als der Leistende anzusehen, dem der Bereicherungsanspruch zusteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 507/82
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 507/82

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053854

Dokumentnummer

JJR_19820209_OGH0002_0050OB00507_8200000_001