Rechtssatz RS0053885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053885
Entscheidungsdatum
28.04.1976
Rechtssatz
Nach bundesdeutschem Recht haftet der Halter nach § 831 BGB für jeden Schaden, den der Kraftfahrzeugführer rechtswidrig zufügt, soferne ihm nicht der Nachweis gelingt, daß ihm hinsichtlich Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft; das Maß und der Umfang der Kontrollpflicht, wie auch die Notwendigkeit unauffälliger Kontrollen hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.Nach bundesdeutschem Recht haftet der Halter nach Paragraph 831, BGB für jeden Schaden, den der Kraftfahrzeugführer rechtswidrig zufügt, soferne ihm nicht der Nachweis gelingt, daß ihm hinsichtlich Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft; das Maß und der Umfang der Kontrollpflicht, wie auch die Notwendigkeit unauffälliger Kontrollen hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053885
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_005