Rechtssatz RS0053888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053888
Entscheidungsdatum
28.04.1976
Rechtssatz
Hat ein Mangel am Kraftfahrzeug den Unfall herbeigeführt, so geht die im § 831 BGB aufgestellte Vermutung dahin, der Halter habe nicht ausreichend für die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges gesorgt.Hat ein Mangel am Kraftfahrzeug den Unfall herbeigeführt, so geht die im Paragraph 831, BGB aufgestellte Vermutung dahin, der Halter habe nicht ausreichend für die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges gesorgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053888
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_006