Rechtssatz RS0053893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053893
Entscheidungsdatum
17.10.1989
Rechtssatz
Die Schranken der Testierfähigkeit werden gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger grundsätzlich nur durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen; Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung kann nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen, zu denen die Zuwendung an eine Lebensgefährtin nicht gehört, angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053893
Dokumentnummer
JJR_19891017_OGH0002_0040OB00592_8900000_001