Rechtssatz RS0053895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053895
Entscheidungsdatum
29.11.1982
Rechtssatz
Der Begriff der Ausbeutung beinhaltet, daß dem Vertragspartner die Unerfahrenheit und der Mangel an Urteilsvermögen bekannt waren und er sie sich bewußt zunutze machte, um sich für seine eigenen Leistungen Gegenleistungen versprechen zu lassen, zwischen denen ein auffallendes Mißverhältnis besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053895
Dokumentnummer
JJR_19821129_OGH0002_0030OB00608_8200000_002