Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053896×

Rechtssatz RS0053896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053896

Geschäftszahl

2Ob180/82

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Norm

BGB §847

Rechtssatz

Zuspruch einer Schmerzengeldrente - neben einer Kapitalsabfindung - bei Vorliegen von Dauerschäden derart, daß die hiedurch gegebene lebenslängliche psychische Beeinträchtigung immer wieder schmerzlich empfunden wird. Bei Zuerkennung von Kapital und Rente müssen die beiden in einem ausgewogenen Verhältnis zu Art und Ausmaß und zum zeitlichen Auftreten der auszugleichenden Nachteile stehen. Welche Formen der Entschädigung jeweils angemessen sind, also dem Zweck des Schmerzengeldes am besten entsprechen, hat der Tatrichter gemäß Paragraph 287, dZPO unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/82
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 180/82

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053896

Dokumentnummer

JJR_19840117_OGH0002_0020OB00180_8200000_002