Rechtssatz RS0053896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053896
Entscheidungsdatum
17.01.1984
Rechtssatz
Zuspruch einer Schmerzengeldrente - neben einer Kapitalsabfindung - bei Vorliegen von Dauerschäden derart, daß die hiedurch gegebene lebenslängliche psychische Beeinträchtigung immer wieder schmerzlich empfunden wird. Bei Zuerkennung von Kapital und Rente müssen die beiden in einem ausgewogenen Verhältnis zu Art und Ausmaß und zum zeitlichen Auftreten der auszugleichenden Nachteile stehen. Welche Formen der Entschädigung jeweils angemessen sind, also dem Zweck des Schmerzengeldes am besten entsprechen, hat der Tatrichter gemäß § 287 dZPO unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden.Zuspruch einer Schmerzengeldrente - neben einer Kapitalsabfindung - bei Vorliegen von Dauerschäden derart, daß die hiedurch gegebene lebenslängliche psychische Beeinträchtigung immer wieder schmerzlich empfunden wird. Bei Zuerkennung von Kapital und Rente müssen die beiden in einem ausgewogenen Verhältnis zu Art und Ausmaß und zum zeitlichen Auftreten der auszugleichenden Nachteile stehen. Welche Formen der Entschädigung jeweils angemessen sind, also dem Zweck des Schmerzengeldes am besten entsprechen, hat der Tatrichter gemäß Paragraph 287, dZPO unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053896
Dokumentnummer
JJR_19840117_OGH0002_0020OB00180_8200000_002