Rechtssatz RS0053955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053955
Entscheidungsdatum
17.03.1982
Rechtssatz
In der Frage, ob der Anspruch des Finanzierungsinstituts auf Bezahlung des Darlehens, der gemäß § 426 Abs 2 BGB auf den Gesamtschuldner übergegangen ist, weil dieser den Darlehensgläubiger befriedigt hat, in der kurzen oder in der regelmäßigen Frist verjährt, ist herrschende Rechtsprechung in der BRD (BGH Z 60, 108; JZ 1978,569), daß beim finanzierten Abzahlungskauf ("B - Geschäft") der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht in zwei, sondern in dreißig Jahren verjährt. Ist das Recht der BRD anzuwenden, ist dieser Rechtsprechung zu folgen.In der Frage, ob der Anspruch des Finanzierungsinstituts auf Bezahlung des Darlehens, der gemäß Paragraph 426, Absatz 2, BGB auf den Gesamtschuldner übergegangen ist, weil dieser den Darlehensgläubiger befriedigt hat, in der kurzen oder in der regelmäßigen Frist verjährt, ist herrschende Rechtsprechung in der BRD (BGH Ziffer 60, 108,; JZ 1978,569), daß beim finanzierten Abzahlungskauf ("B - Geschäft") der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht in zwei, sondern in dreißig Jahren verjährt. Ist das Recht der BRD anzuwenden, ist dieser Rechtsprechung zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053955
Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00770_8100000_001