Rechtssatz RS0053976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053976
Entscheidungsdatum
16.12.1969
Norm
B-VG Art140 Abs1
MG §19 Abs2 Z10 B1
Rechtssatz
Der OGH sieht keinen Anlaß, wegen Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 10 MG über die Unverhältnismäßigkeit der dem Hauptmieter zukommenden Leistung des Untermieters an den VfGH heranzutreten. Die Rechtssicherheit ist dadurch gewährleistet, daß nicht schon ein geringfügiges Überschreiten des Hauptmietzinses hinreicht, den Kündigungsgrund herzustellen, denn durch das Wort "unverhältnismäßig" wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich um ein eindeutig zutage tretendes Übermaß handeln muß.Der OGH sieht keinen Anlaß, wegen Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG über die Unverhältnismäßigkeit der dem Hauptmieter zukommenden Leistung des Untermieters an den VfGH heranzutreten. Die Rechtssicherheit ist dadurch gewährleistet, daß nicht schon ein geringfügiges Überschreiten des Hauptmietzinses hinreicht, den Kündigungsgrund herzustellen, denn durch das Wort "unverhältnismäßig" wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich um ein eindeutig zutage tretendes Übermaß handeln muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0053976
Dokumentnummer
JJR_19691216_OGH0002_0080OB00250_6900000_001