Rechtssatz RS0053979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053979
Geschäftszahl
8Ob46/76; 6Ob543/78
Entscheidungsdatum
09.03.1978
Rechtssatz
Für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB genügt jede Handlung oder Äußerung des Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber, aus der sich das Bewußtsein des Bestehens des Anspruches unzweideutig ergibt, und zwar auch dann, wenn gegen die Höhe der Forderungen Einwendungen erhoben werden. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach.Für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des Paragraph 208, BGB genügt jede Handlung oder Äußerung des Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber, aus der sich das Bewußtsein des Bestehens des Anspruches unzweideutig ergibt, und zwar auch dann, wenn gegen die Höhe der Forderungen Einwendungen erhoben werden. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 46/76
Entscheidungstext OGH 28.04.1976 8 Ob 46/76
Veröff: ZVR 1977/75 S 108
- 6 Ob 543/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 543/78
nur: Für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB genügt jede Handlung oder Äußerung des Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber, aus der sich das Bewußtsein des Bestehens des Anspruches unzweideutig ergibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053979
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_007