Rechtssatz RS0053980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053980
Entscheidungsdatum
08.03.2016
Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO: Einerseits wurde dem durch Art 2 Abs 1 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht, die Strafurteile von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen, gerade durch die Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO und damit verbundene vermehrte Möglichkeit der Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen verstärkt Rechnung getragen, anderseits besteht dieses Recht lediglich generell darin, die (in den Prozeßgesetzen ohnedies vorgesehene) Überprüfung strafgerichtlicher Urteile durch ein übergeordnetes Gericht herbeizuführen.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO: Einerseits wurde dem durch Artikel 2, Absatz eins, des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht, die Strafurteile von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen, gerade durch die Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und damit verbundene vermehrte Möglichkeit der Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen verstärkt Rechnung getragen, anderseits besteht dieses Recht lediglich generell darin, die (in den Prozeßgesetzen ohnedies vorgesehene) Überprüfung strafgerichtlicher Urteile durch ein übergeordnetes Gericht herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 80/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 11 Os 80/92
Veröff: EvBl 1993/74 S 317
- 14 Os 56/15i
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
Auch; nur: Gegen § 281 Abs 1 Z 5a StPO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053980
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0110OS00080_9200000_001