Rechtssatz RS0053982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053982
Geschäftszahl
8Ob46/76; 6Ob543/78
Entscheidungsdatum
09.03.1978
Rechtssatz
Für die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis gemäß § 208 BGB genügt eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein der Verpflichtung unzweideutig ergibt. Das Vorliegen eines solchen Bewußtseins wird durch einen Vermerk des Versicherers, daß eine Abschlagszahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge, nicht ohne weiteres ausgeschlossen.Für die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis gemäß Paragraph 208, BGB genügt eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein der Verpflichtung unzweideutig ergibt. Das Vorliegen eines solchen Bewußtseins wird durch einen Vermerk des Versicherers, daß eine Abschlagszahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge, nicht ohne weiteres ausgeschlossen.
BHG vom 25.01.1972, VI ZR 10/71; Veröff: VersR 1972,398BHG vom 25.01.1972, römisch sechs ZR 10/71; Veröff: VersR 1972,398
Entscheidungstexte
- 8 Ob 46/76
Entscheidungstext OGH 28.04.1976 8 Ob 46/76
nur: Für die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis gemäß § 208 BGB genügt eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein der Verpflichtung unzweideutig ergibt. (T1) Veröff: ZVR 1977/75 S 108
- 6 Ob 543/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 543/78
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053982
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_008