Rechtssatz RS0054002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054002
Geschäftszahl
6Ob694/78; 1Ob20/80; 2Ob209/82 (2Ob210/82)
Entscheidungsdatum
08.03.1983
Rechtssatz
Im Falle einer Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art 104 Abs 2 B-VG werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung dieser Verwaltungsgeschäfte funktionell als Organe des Bundes tätig, wobei diese Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach denselben Grundsätzen wie die mittelbare Hoheitsverwaltung des Bundes geführt wird, der Landeshauptmann also an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und die dem Landeshauptmann unterstellten Beamten an dessen Weisung gebunden sind (Reichsbrückeneinsturz).Im Falle einer Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung dieser Verwaltungsgeschäfte funktionell als Organe des Bundes tätig, wobei diese Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach denselben Grundsätzen wie die mittelbare Hoheitsverwaltung des Bundes geführt wird, der Landeshauptmann also an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und die dem Landeshauptmann unterstellten Beamten an dessen Weisung gebunden sind (Reichsbrückeneinsturz).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 694/78
Veröff: SZ 51/129 = EvBl 1979/9 S 44
- 1 Ob 20/80
Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 20/80
nur: Im Falle einer Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art 104 Abs 2 B-VG werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung dieser Verwaltungsgeschäfte funktionell als Organe des Bundes tätig. (T1)
- 2 Ob 209/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 209/82
nur T1; Beisatz: Hier: Bundeswasserbauverwaltung (T2) Veröff: SZ 56/34 = JBl 1984,616
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054002
Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0060OB00694_7800000_003