Rechtssatz RS0054006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054006
Entscheidungsdatum
18.04.1979
Rechtssatz
Jeder Ehegatte kann vom anderen den nach den Lebensverhältnissen, Erwerbsverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt fordern, wenn die Ehegatten getrennt leben. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054006
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0060OB00548_7900000_003