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Rechtssatz RS0054006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054006

Geschäftszahl

6Ob548/79

Entscheidungsdatum

18.04.1979

Norm

BGB nF §1361

Rechtssatz

Jeder Ehegatte kann vom anderen den nach den Lebensverhältnissen, Erwerbsverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt fordern, wenn die Ehegatten getrennt leben. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 548/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 6 Ob 548/79
    Veröff: ZfRV 1980,220 (teilweise kritisch Schwind)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054006

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0060OB00548_7900000_003