Rechtssatz RS0054008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054008
Geschäftszahl
2Ob524/79 (2Ob525/79)
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Rechtssatz
Ein Tatbestand, der einen Vertragsteil nach dieser Bestimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt, wird nie ipso jure, sondern immer erst auf Grund einer vorgenommenen Auflösungserklärung (außerordentliche Kündigung) wirksam. Die Auflösungserklärung muß die Gründe nennen, auf Grund deren die vorzeitige Beendigung des Vertrages begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054008
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0020OB00524_7900000_001