Rechtssatz RS0054013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054013
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Norm
BGB §1378 Abs3
BGB §1408
BGB §1410
Rechtssatz
Scheidungsverträge (Scheidungsfolgenverträge) dienen der Regelung nachehelicher Rechtsverhältnisse; sie sind grundsätzlich formfrei. Formzwang kann jedoch der Geschäftsgegenstand einzelner Verabredungen begründen, so nach § 1378 Abs 3 Satz 2 BGB für Forderungen aus dem Zugewinnausgleich, nach § 1587 o BGB für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, gemäß § 313 BGB für die Verpflichtung, ein Grundstück zu übereignen, und gemäß § 761 BGB für die Begründung einer Leibrente. Auch der Geschäftszweck, der mit dem Scheidungsvertrag verfolgt wird, kann Formgebundenheit bewirken, so gemäß § 518 BGB für ein Schenkungsversprechen.Scheidungsverträge (Scheidungsfolgenverträge) dienen der Regelung nachehelicher Rechtsverhältnisse; sie sind grundsätzlich formfrei. Formzwang kann jedoch der Geschäftsgegenstand einzelner Verabredungen begründen, so nach Paragraph 1378, Absatz 3, Satz 2 BGB für Forderungen aus dem Zugewinnausgleich, nach Paragraph 1587, o BGB für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, gemäß Paragraph 313, BGB für die Verpflichtung, ein Grundstück zu übereignen, und gemäß Paragraph 761, BGB für die Begründung einer Leibrente. Auch der Geschäftszweck, der mit dem Scheidungsvertrag verfolgt wird, kann Formgebundenheit bewirken, so gemäß Paragraph 518, BGB für ein Schenkungsversprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054013
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00629_8100000_003