Rechtssatz RS0054023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054023
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen Staat, Länder oder Gemeinden nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftreten, sondern sich für ihr Handeln der Rechtsformen bedienen, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - ergibt sich in Österreich für die Gemeinden aus Art 116 Abs 2 B-VG.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen Staat, Länder oder Gemeinden nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftreten, sondern sich für ihr Handeln der Rechtsformen bedienen, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - ergibt sich in Österreich für die Gemeinden aus Artikel 116, Absatz 2, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054023
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00024_9500000_002