Rechtssatz RS0054029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054029
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Norm
BGB §1408 Abs1
BGB §1410
Rechtssatz
Ein der Form des § 1410 BGB bedürftiger Ehevertrag liegt nur vor, soweit die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten geregelt werden; schuldrechtliche und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte der Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, Verträge, die genausogut unter Nichtehegatten abgeschlossen werden können, wie Kaufverträge, Tauschverträge und Darlehensverträge oder die Einräumung eines Nießbrauchs fallen demnach nicht unter den Begriff des Ehevertrages.Ein der Form des Paragraph 1410, BGB bedürftiger Ehevertrag liegt nur vor, soweit die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten geregelt werden; schuldrechtliche und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte der Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, Verträge, die genausogut unter Nichtehegatten abgeschlossen werden können, wie Kaufverträge, Tauschverträge und Darlehensverträge oder die Einräumung eines Nießbrauchs fallen demnach nicht unter den Begriff des Ehevertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054029
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00629_8100000_004