Rechtssatz RS0054030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054030
Entscheidungsdatum
01.12.1981
Rechtssatz
Der Geschädigte hat die Reparaturkosten im Rahmen des Angemessenen zu halten, sofern nur die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Die erforderlichen Reparaturkosten sind im Einzelfall nach dessen örtlichen und zeitlichen Umständen und nach der "Üblichkeit" zu prüfen. Es kommt dabei auf die Art der Schadensbeseitigung an, für die sich der Geschädigte entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054030
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0020OB00128_8100000_003