Rechtssatz RS0054033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054033
Entscheidungsdatum
11.10.1978
Norm
BGB §254
BGB §324
BGB §326
Rechtssatz
Der im § 254 BGB verkörperte allgemeine Rechtsgedanke bietet die Möglichkeit, den Einfluß, welchen das Verhalten des einen und das des anderen Teils auf das Unmöglichwerden der gerade in Betracht kommenden Leistung ausgeübt hat, in gerechter Weise abzuwägen und die vertraglichen Pflichten nach den gesamten Umständen des Falles und den Erfordernissen und Bedürfnissen des Verkehrs zu regeln.Der im Paragraph 254, BGB verkörperte allgemeine Rechtsgedanke bietet die Möglichkeit, den Einfluß, welchen das Verhalten des einen und das des anderen Teils auf das Unmöglichwerden der gerade in Betracht kommenden Leistung ausgeübt hat, in gerechter Weise abzuwägen und die vertraglichen Pflichten nach den gesamten Umständen des Falles und den Erfordernissen und Bedürfnissen des Verkehrs zu regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054033
Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00707_7800000_001