Rechtssatz RS0054034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054034
Entscheidungsdatum
11.03.1981
Rechtssatz
Einwendungen gemäß § 1412 BGB aus dem ehelichen Güterstand können einen Vertragspartner (Dritter) nur dann entgegengehalten werden, wenn eine Eintragung im Güterrechtsregister erfolgte oder dem Dritten die ehegüterrechtliche Vereinbarung bekannt war.Einwendungen gemäß Paragraph 1412, BGB aus dem ehelichen Güterstand können einen Vertragspartner (Dritter) nur dann entgegengehalten werden, wenn eine Eintragung im Güterrechtsregister erfolgte oder dem Dritten die ehegüterrechtliche Vereinbarung bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054034
Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00556_8100000_001