Rechtssatz RS0054038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054038
Entscheidungsdatum
11.10.1978
Norm
BGB §254
BGB §324
BGB §326
Rechtssatz
Der Gläubiger kann seine Verpflichtungen auch dadurch verletzt haben, daß er von den gesetzlichen Möglichkeiten, die bei Verzug des Käufers gegeben sind, nicht Gebrauch machte. Wenn sowohl der Gläubiger als auch sein Schuldner eine Mitverantwortung an der Herbeiführung der Unmöglichkeit trifft, dann ist auch in diesem Falle eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB geboten; es tritt also unter Umständen eine Minderung des Anspruches des Gläubigers ein.Der Gläubiger kann seine Verpflichtungen auch dadurch verletzt haben, daß er von den gesetzlichen Möglichkeiten, die bei Verzug des Käufers gegeben sind, nicht Gebrauch machte. Wenn sowohl der Gläubiger als auch sein Schuldner eine Mitverantwortung an der Herbeiführung der Unmöglichkeit trifft, dann ist auch in diesem Falle eine entsprechende Anwendung des Paragraph 254, BGB geboten; es tritt also unter Umständen eine Minderung des Anspruches des Gläubigers ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054038
Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00707_7800000_002