Rechtssatz RS0054040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054040
Entscheidungsdatum
12.05.1987
Rechtssatz
Das amtswegig wahrzunehmende Interesse des Kindeswohles betrifft nur minderjährige Kinder nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Hinsichtlich Kindern über achtzehn Jahre ist von der Partei, die die Härteklausel für sich in Anspruch nimmt, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vor der Tatsacheninstanz zu behaupten und zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054040
Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0020OB00579_8700000_002