Rechtssatz RS0054044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054044
Entscheidungsdatum
22.05.1975
Rechtssatz
Lassen die Reifemerkmale des auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft klagenden Kindes die Vaterschaft des Beklagten als unwahrscheinlich erscheinen, müssen zur Beantwortung der Frage, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zum Kläger bestehen, alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft werden (vgl FamRZ 1971,376).Lassen die Reifemerkmale des auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft klagenden Kindes die Vaterschaft des Beklagten als unwahrscheinlich erscheinen, müssen zur Beantwortung der Frage, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zum Kläger bestehen, alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft werden vergleiche FamRZ 1971,376).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054044
Dokumentnummer
JJR_19750522_OGH0002_0020OB00092_7500000_001