Rechtssatz RS0054055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054055
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Die Bestimmung, daß als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch die im § 23 Abs 2 BezügeG bezeichneten Bezüge gelten, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.Die Bestimmung, daß als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch die im Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG bezeichneten Bezüge gelten, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054055
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_010OBS00261_9400000_002