Rechtssatz RS0054065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054065
Entscheidungsdatum
29.05.1990
Rechtssatz
Antrag des OGH die Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" im § 234 Abs 1 Z 3 ASVG nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzugeben. Diese Einschränkung auf den Versichrungsfall des Alters erscheint dem erkennenden Senat verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Gesetz hier wesentlich Gleiches ohne ausreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt. Versicherte, die ihren einmal entstandenen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit verlieren würden, weil wegen der verspäteten Antragstellung die Wartezeit nicht mehr erfüllt wäre, erscheinen insoweit nicht weniger schutzwürdig wie vergleichbare Versicherte mit einem schon entstandenen Anspruch auf eine Alterspension.Antrag des OGH die Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nach Artikel 140, B-VG als verfassungswidrig aufzugeben. Diese Einschränkung auf den Versichrungsfall des Alters erscheint dem erkennenden Senat verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Gesetz hier wesentlich Gleiches ohne ausreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt. Versicherte, die ihren einmal entstandenen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit verlieren würden, weil wegen der verspäteten Antragstellung die Wartezeit nicht mehr erfüllt wäre, erscheinen insoweit nicht weniger schutzwürdig wie vergleichbare Versicherte mit einem schon entstandenen Anspruch auf eine Alterspension.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 10/90
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 10/90
- 10 ObS 9/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 9/90
Beisatz: Erkenntnis des VfGH vom 10.03.1992, G 103/90 - 19, G 144/90 - 36, gab diesem Antrag keine Folgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054065
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00010_9000000_001