Rechtssatz RS0054076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054076
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Rechtssatz
Voraussetzung der Anfechtung eines Gesetzes gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit ist, daß der OGH das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Ob die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt, ist hingegen nicht von Belang.Voraussetzung der Anfechtung eines Gesetzes gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG wegen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit ist, daß der OGH das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Ob die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt, ist hingegen nicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054076
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBS00027_9300000_002