Rechtssatz RS0054084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054084
Entscheidungsdatum
27.01.1983
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob sich aus den Umständen (der Natur) des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Im Falle eines Beherbergungsvertrages bzw Pensionsvertrages mit Feriengästen ist es als den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftsgebers entsprechend anzusehen, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 503/83
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 503/83
Veröff: IPRax 1984,215 (Matscher,223)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054084
Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0060OB00503_8300000_002