Rechtssatz RS0054099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054099
Geschäftszahl
7Ob569/81; 4Ob523/82
Entscheidungsdatum
12.07.1983
Norm
BGB §276
BGB §285
BGB §339
Rechtssatz
Nach den §§ 276, 285, 339 BGB setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe, die ein Schuldner dem Gläubiger für den Fall der nicht oder nicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit versprochen hat, schuldhaften Verzug voraus; dabei trifft allerdings den Schuldner die Beweislast für Entschuldigungsgründe wie etwa die schuldlosen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung.Nach den Paragraphen 276, 285, 339, BGB setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe, die ein Schuldner dem Gläubiger für den Fall der nicht oder nicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit versprochen hat, schuldhaften Verzug voraus; dabei trifft allerdings den Schuldner die Beweislast für Entschuldigungsgründe wie etwa die schuldlosen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 569/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 569/81
- 4 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82
Auch; nur: Dabei trifft allerdings den Schuldner die Beweislast für Entschuldigungsgründe wie etwa die schuldlosen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. (T1) Veröff: HS XIV/XV/14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054099
Dokumentnummer
JJR_19810924_OGH0002_0070OB00569_8100000_001