Rechtssatz RS0054103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054103
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Der Anregung, der OGH möge zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 288 Abs 3 erster Fall StGB gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den VfGH anrufen, mangelt es an jeglicher Fundierung; erscheint es doch angesichts der Bedeutung der parlamentarischen Untersuchungskompetenz durchaus gerechtfertigt, vor einem Gericht und vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgelegte falsche Beweisaussagen gleichzubehandeln.Der Anregung, der OGH möge zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 288, Absatz 3, erster Fall StGB gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG den VfGH anrufen, mangelt es an jeglicher Fundierung; erscheint es doch angesichts der Bedeutung der parlamentarischen Untersuchungskompetenz durchaus gerechtfertigt, vor einem Gericht und vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgelegte falsche Beweisaussagen gleichzubehandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054103
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_001