Rechtssatz RS0054127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054127
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Ein Erbvertrag wird nach deutschem Recht nach Scheidung nur dann nicht wirksam, wenn anzunehmen ist, daß die Ehegatten auch für den Fall einer Scheidung die Weiterwirkung der im Erbvertrag vorgesehenen gegenseitigen Erbeinsetzung vereinbart haben würden. Die Beweislast trifft den früheren Ehegatten. Näheres zur hypothetischen Willensermittlung der Vertragspartner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054127
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00537_8000000_002