Rechtssatz RS0054135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054135
Entscheidungsdatum
11.12.1985
Rechtssatz
Nach Übergabe des Kaufgegenstandes wird differenziert, ob der Käufer noch einen echten Erfüllungsanspruch hatte oder nicht. Ist dies der Fall, so bleibt es bei der Anwendung des § 320 BGB. So verhält es sich namentlich nicht nur bei Lieferung eines aliud oder bei Lieferung einer zu geringen Menge, sondern auch bei Rechtsmängeln, bei Sachmängeln hingegen nur, wenn der Käufer wie bei dem Gattungskauf (§ 480 Abs 1) sowie beim Spezieskauf auf Grund besonderer Vereinbarungen einen Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung hat und diese noch möglich sind.Nach Übergabe des Kaufgegenstandes wird differenziert, ob der Käufer noch einen echten Erfüllungsanspruch hatte oder nicht. Ist dies der Fall, so bleibt es bei der Anwendung des Paragraph 320, BGB. So verhält es sich namentlich nicht nur bei Lieferung eines aliud oder bei Lieferung einer zu geringen Menge, sondern auch bei Rechtsmängeln, bei Sachmängeln hingegen nur, wenn der Käufer wie bei dem Gattungskauf (Paragraph 480, Absatz eins,) sowie beim Spezieskauf auf Grund besonderer Vereinbarungen einen Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung hat und diese noch möglich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054135
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0080OB00622_8500000_002