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Rechtssatz RS0054135×

Rechtssatz RS0054135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054135

Geschäftszahl

8Ob622/85

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Norm

BGB §320

Rechtssatz

Nach Übergabe des Kaufgegenstandes wird differenziert, ob der Käufer noch einen echten Erfüllungsanspruch hatte oder nicht. Ist dies der Fall, so bleibt es bei der Anwendung des Paragraph 320, BGB. So verhält es sich namentlich nicht nur bei Lieferung eines aliud oder bei Lieferung einer zu geringen Menge, sondern auch bei Rechtsmängeln, bei Sachmängeln hingegen nur, wenn der Käufer wie bei dem Gattungskauf (Paragraph 480, Absatz eins,) sowie beim Spezieskauf auf Grund besonderer Vereinbarungen einen Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung hat und diese noch möglich sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 622/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 622/85

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054135

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00622_8500000_002