Rechtssatz RS0054136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054136
Geschäftszahl
6Ob12/85; 6Ob33/94
Entscheidungsdatum
26.01.1995
Rechtssatz
Derjenige, der nicht bloß angemietetes Anschriftenmaterial bei seinen Werbeaktionen benützt, sondern zumindest auf einzelne Kunden bezügliche Angaben des Geschäftsverkehrs mit Hilfe eines Datenträgers speichern läßt, ist Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 DSG, auch wenn für einzelne, an ihn gerichtete Werbeaktionen die Daten aus dem ehemals oder auch neuerlich angemieteten Anschriftenmaterial hingereicht haben mögen.Derjenige, der nicht bloß angemietetes Anschriftenmaterial bei seinen Werbeaktionen benützt, sondern zumindest auf einzelne Kunden bezügliche Angaben des Geschäftsverkehrs mit Hilfe eines Datenträgers speichern läßt, ist Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, DSG, auch wenn für einzelne, an ihn gerichtete Werbeaktionen die Daten aus dem ehemals oder auch neuerlich angemieteten Anschriftenmaterial hingereicht haben mögen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 12/85
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 12/85
Veröff: SZ 59/123 = JBl 1986,663 = RdW 1986,306
- 6 Ob 33/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 33/94
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054136
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_004