Rechtssatz RS0054138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054138
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Rechtssatz
Das deutsche Recht kennt kein Vindikationslegat (hier: nach Art 649 CC) als Erwerbsart an einer Liegenschaft. Es kommt daher nicht wie beim Erben zu einer Rechtsnachfolge schon kraft des Erbfalles, also außerhalb des Grundbuches, in welchem Fall im Sinne des § 22 Abs 2 GBO nur eine Berichtigung des Grundbuchsstandes nötig wäre und daher die beschwerten nur die Bewilligung zur Berichtigung erteilen müßten. Die Erben haben vielmehr die Zustimmung zur sogenannten Auflassung im Sinne des § 925 BGB zu erteilen.Das deutsche Recht kennt kein Vindikationslegat (hier: nach Artikel 649, CC) als Erwerbsart an einer Liegenschaft. Es kommt daher nicht wie beim Erben zu einer Rechtsnachfolge schon kraft des Erbfalles, also außerhalb des Grundbuches, in welchem Fall im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GBO nur eine Berichtigung des Grundbuchsstandes nötig wäre und daher die beschwerten nur die Bewilligung zur Berichtigung erteilen müßten. Die Erben haben vielmehr die Zustimmung zur sogenannten Auflassung im Sinne des Paragraph 925, BGB zu erteilen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246 (Hoyer,255) = ZfRV 1988,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054138
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_009